Erläuterung einiger Fachausdrücke: |
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Dieser Leasing-Erlaß regelt die steuerrechtliche
Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber
sowie die ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen
über bewegliche Wirtschaftsgüter. Ein Anlagegut gilt dann als vollamortisiert,
wenn mit den vereinbarten Leasingraten der Neupreis und
sämtliche Kosten des Leasinggebers gedeckt sind. Die Leasingrate ist der vereinbarte Betrag, der während der Vertragslaufzeit monatlich vom Leasingnehmer an den Leasinggeber gezahlt werden muß. Diese Rate ist eine feste und unveränderbare Größe und somit ein stabiler Kalkulationsfaktor. |
Ein gültiger Leasingvertrag kommt erlaßkonform
nur dann zustande, wenn er über eine bestimmte Laufzeit
abgeschlossen wird, die mindestens 40% und höchstens 90%
der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (siehe amtliche
AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums) beträgt. Bei einem Teilamortisationsvertrag werden
der Neupreis und die Kosten des Leasinggebers bis zum
Ende der Grundmietzeit nur teilweise gedeckt. Der vereinbarte
oder kalkulierte Restwert wird im Leasingvertrag aufgeführt. Eine einmalige Sonderzahlung kann vereinbart werden. Sie wird am Beginn der Vertragslaufzeit fällig. |
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Leasing ist bestechend einfach |
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